Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für sämtliche Lieferungsverträge mit unseren Abnehmern; entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

1.2.  Von unseren Bedingungen abweichende oder sie ergänzende Individualabreden sind schriftlich niederzulegen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten sie nur für den Einzelfall.

2. Lieferung

2.1.  Teillieferungen sind zulässig.

2.2. Wird der Verkäufer durch Umstände, die erst nach Vertragsschluss erkennbar wurden, insbesondere durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen, außerge- wöhnliche Verkehrsverhältnisse, unvorhersehbare Betriebsstörungen, nicht vorhersehbare fehlende rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten oder aus anderen gleichartigen Gründen an der rechtzeitigen Erfüllung der Lieferverpflichtung gehindert, so ruht die Lieferverpflichtung für die Dauer des Hindernisses und im Umfang ihrer Wirkung. Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und aus welchen Gründen die zweitweise Behinderung oder Unmöglichkeit der Lieferung eingetreten ist. Ist das Ruhen der Lieferverpflichtung für den Käufer nicht zumutbar, so ist er nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich in den im Gesetz genannten Fällen (§ 323 Abs. 2 und 4, § 326 Abs. 5 BGB oder § 376 HGB). Der Verkäufer hat Nichtlieferung oder verspätetete Lieferung aus den oben genannten Gründen nicht zu vertreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen. Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der Käufer vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Bezieht sich die Verhinderung auf eine fällige Lieferung, die Teil eines Vertrages über mehrere aufeinanderfolgende Lieferungen ist, so besteht das Rücktrittsrecht nur für die fällige Lieferung, nicht aber für die künftigen Lieferungen.

2.3.  Bei Lieferverzögerungen, die der Käufer zu vertreten hat, verlängern bzw. verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.

2.4.  Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Lieferverzugs des Verkäufers ist der Höhe nach begrenzt auf maximal die Hälfte des Warenwertes.

 

3. Qualität, Beschaffenheit der Ware

3.1.  Proben und Muster sowie bereits vorher gelieferte Ware gelten als annähernde Richtschnur für Qualität, Verpackung und Aufmachung. Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, dass die Ware den gesetzlichen, insbesondere veterinärrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Anforderungen zum Zeitpunkt der Lieferung genügt. Dies sind reine Beschaffenheitsangaben. Eine darüber hinausgehende Garantie wird nicht übernom- men.

3.2.  Der Käufer hat bei Lieferung von Frischfleisch einen transportbedingten Gewichtsverlust von bis zu 1,5 % als vertragsgemäß zu tolerieren. Maßgebend ist das bei Verladung ermittelte Gewicht.

3.3.  Werden Zirka-Mengen vereinbart, ist der Verkäufer zu bis zu 10 % Mehr- oder Minderlieferung berechtigt unter entsprechender Anpassung des Preises. Maßgebend ist das bei Verladung ermittelte Gewicht.

 

4. Preise

4.1. Unsere Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten für Produktverpackung und die Frachtkosten sind bei Lieferungen im Inland im Preis enthalten, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Kosten für Spezialverpackungen trägt der Käufer gesondert. Bei Lieferung ins Ausland trägt der Käufer die Frachtkosten.

4.2.  Unsere Preise sind Kilopreise, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Maßgebend ist das bei Verladung ermittelte Gewicht.

 

5. Gefahrübergang, Verpackung

5.1.  Lieferung erfolgt „ab Werk“. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über mit Aushändigung der Ware an den Versandbeauftragten unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware vom Käufer abzuholen, geht die Gefahr mit ordnungsgemäß mitgeteilter Zurverfügungstellung im Lager auf den Käufer über. Das Gleiche gilt mit Mitteilung der Versandbereitschaft, wenn die Auslieferung aus Gründen unterbleibt, die der Käufer zu vertreten hat.

5.2.  Transportbehältnisse (insbesondere Paletten, Fleischhaken, Eurosatten etc.) sowie sonstige mehrfach verwendbare Verpackungsmaterialien sind dem Käufer nur leih- weise überlassen, von ihm pfleglich zu behandeln, unverzüglich zu entleeren und spätestens bei der nächsten Lieferung an den Transporteur zurückzugeben. Für Transportbehälter und sonstige mehrfach verwendbare Verpackungsmaterialien, die wir nicht vom Käufer zurückerhalten, stellen wir unseren Selbstkostenpreis in Rechnung.

 

6. Zahlungsbedingungen

6.1.  Die Bezahlung der Rechnung hat, soweit nichts anderes vereinbart, sofort nach Erteilung ohne jeden Abzug, also ohne Skonto, in verlustfreier Kasse in Euro zu erfolgen.

6.2.  Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis netto ohne Abzug innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der Verkäufer berechtigt, 8 % Zinsen p. a. über dem Basiszinssatz als Verzugszins geltend zu machen. Die Geltendmachung als weitergehenden Schaden bleibt vorbehalten.

6.3. Wird nach Abschluss des Liefervertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit, insbsondere fehlende Kreditwürdigkeit des Abnehmers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, für sämtliche ausgelieferte und noch nicht bezahlte Ware sofortige Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu liefernde Ware Vorauszahlung zu verlangen sowie noch zu liefernde Ware zurückzubehalten. Kommt der Käufer vorstehenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, so hat der Verkäufer das Recht die Lieferung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

6.4.  Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Käufer nicht zu.

 

7. Rügepflichten, Gewährleistung

7.1.   Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich bei Erhalt auf ihre Vertragsmäßigkeit hin zu untersuchen. Fehlmengen und Falschlieferungen sowie erkennbare Mängel der Ware sind unverzüglich schriftlich unter Angabe der Beanstandungen beim Verkäufer anzuzeigen. Erst später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit in der beschriebenen Form anzuzeigen.

7.2.  Die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Sache sind zunächst beschränkt auf die Lieferung mangelfreier Ersatzware. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, ist die Ersatzlieferung dem Käufer unzumutbar oder verweigert der Verkäufer   die Leistung ernsthaft und endgültig, so kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung auf Schadensersatz ist beschränkt nach Maßgabe von Ziff. 8. Das gilt auch für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz.

7.3.  Sämtliche Ansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit der Ware hergeleitet werden, einschließlich etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz, verjähren in 1 Jahr ab Ablieferung der Ware, ausgenommen bei Vorsatz. Dies gilt auch für konkurrierende deckungsgleiche Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung.

7.4.   Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Handhabung, insbesondere Kühlung, Lagerung oder Be- oder Verarbeitung durch den Käufer zurückzuführen sind.

7.5.   Der Verkäufer haftet auch nicht dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

 

8. Haftung

8.1. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, es sei denn, es handelt sich um die Haftung für Sachmängel. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden.

8.2.  Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Haftung außerhalb von Ziff. 6 verjähren in 1 Jahr ab Lieferung der Waren, ausgenommen bei Vorsatz. Dies gilt auch für de- ckungsgleiche konkurrierende Ansprüche aus außervertraglicher Haftung.

8.3. Eine Schadensersatzhaftung wegen einer vom Verkäufer übernommenen Garantie sowie eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Normen bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das Gleiche gilt bei Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1.  Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung entstandener Forderungen Eigentum des Verkäufers.

9.2.  Der Käufer kann die Waren im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterverarbeiten oder weiterverkaufen. Die Verarbeitung der Waren, die Gegenstand des Eigentumsvorbehaltes sind, erfolgt für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltswaren mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer ein dadurch entstehender Miteigentumsanteil im Verhältnis des objektiven Verkehrswertes (Fakturaendbetrag einschl. MwSt.) der von ihm gelieferten Vorbehaltswaren zu den der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Für den Fall, dass der Käufer durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwerben sollte, sind sich die Vertragsparteien einig, dass der Käufer den Verkäufer schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des objektiven Verkehrswertes (Fakturaendbetrag einschl. MwSt.) der Vorbehaltswaren zu den der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung überträgt und diese Waren unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Soweit sich die Sachen im Besitz eines Dritten befinden, tritt der Käufer seine Ansprüche gegen diesen, insbesondere seine Herausgabeansprüche, schon jetzt an den Verkäufer ab; dieser nimmt die Abtretung an.

9.3.  Der Käufer tritt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer schon jetzt sicherungshalber alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren an den Verkäufer ab. Bei Veräußerung von Waren, die im Miteigentum des Verkäufers stehen, erfolgt die Abtretung anteilig in einer dem Eigentumsanteil des Verkäufers entsprechenden Höhe; dieser nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer seinen Abnehmer von dieser Abtretung zu benachrichtigen.

9.4. Die Befugnis des Käufers zur Verfügung über die vorbehaltenen Waren bzw. übertragenen Sachen und Rechte, insbesondere zu ihrer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, Veräußerung oder Einziehung erlischt, wenn der Käufer in Vermögensverfall gerät oder zu geraten droht oder der Verkäufer seine Zustimmung zur Verfügung bzw. Einziehung wegen vertragswidrigen Verhaltens (insbesondere Zahlungsverzuges) des Käufers, das die Sicherungsinteressen des Verkäufers gefährdet, widerruft. Werden die Sicherungsinteressen des Verkäufers durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten.

9.5.  Übersteigt der Wert der realisierbaren Sicherheiten, die sich aus den vorgenannten Bestimmungen für den Verkäufer ergeben, den Betrag seiner Forderung an den Käufer um mehr als 10 %, ist er verpflichtet, die Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben.

9.6.  Der Käufer muss die Vorbhaltsware gegen Verlust und Beschädigung versichern.

9.7. Der Verkäufer kann grundsätzlich nach Fristsetzung des Käufers zur Zahlung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der weiterverarbeiteten oder nicht weiterverarbeiteten Waren verlangen, die Gegenstand des Eigentumsvorbehaltes sind, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält, insbesondere in Zahlungsverzug gerät. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere das Herausgabeverlangen sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer gelten als Rücktritt vom Vertrag. Nimmt der Verkäufer die Waren nach Weiterverarbeitung durch den Käufer zurück und verkauft sie an einen Dritten, hat er dem Käufer die Differenz zwischen dem Verkaufspreis dieser Waren vor und nach Weiterverarbeitung zu bezahlen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1.  Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort des Sitzes bzw. der Niederlassung unseres Unternehmens, die den Vertrag abwickelt.

10.2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Firmensitz des Verkäufers. Diese Gerichts- standsvereinbarung gilt auch, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Rechtsstand im Inland hat.

10.3.  Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.4.  Sind einzelne Teile der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam oder abbedungen, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck und wirt- schaftlichem Ergebnis soweit wie möglich entsprechen.